Neue Verwaltungslasten für Unternehmer
Im Zuge der Betrugsbekämpfung kommt es seitens der Finanz zu immer neuen Überlegungen, die im Regelfall eine zusätzlich Belastung für Unternehmer darstellen. Nachfolgend ein kurzer Überblick dazu:
Änderungen im Einkommensteuergesetz:
Es wird klargestellt, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettolohn als vereinbart gilt, um zu gewährleisten, dass die Lohnabgaben von diesem ausbezahlten Nettoentgelt hochzurechnen sind.
Zur Vermeidung von Betrugsaktivitäten im Baubereich wird mit einer Auftraggeberhaftung, ähnlich der gesetzlichen Bestimmung im Bereich der Sozialversicherung, eine Haftungsbestimmung für Bauunternehmer eingeführt, die Aufträge an Subunternehmer weitergeben. Diese Regelung sieht eine Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben des Auftragnehmers vor. Die Haftung entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 5 % des zu leistenden Werklohnes nach an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist oder das beauftragte Unternehmen in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird.
Direkte Inanspruchnahme der Arbeitnehmer: Ein Arbeitnehmer soll subsidiär mit Abgabenbescheid in Anspruch genommen werden können, wenn er weiß oder wissen müsste, dass sein Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat. Dies entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Nichteinbehaltung dem Finanzamt meldet. Auch hier ist die klare Zielrichtung die Schwarzarbeit.
Meldepflicht für Zahlungen in das Ausland: Für Zahlungen, die für bestimmte inländische Leistungen ins Ausland erfolgen (d.h. im wesentliche an ausländische Auftragnehmer), soll ab 2011 eine Mitteilungsverpflichtung eingeführt werden. Diese bezweckt einerseits, die Überprüfung der korrekten steuerlichen Behandlung in Österreich zu erleichtern. Andererseits soll damit eine Informationsweitergabe an den ausländischen Staat ermöglicht werden, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt, wenn Österreich kein Besteuerungsrecht haben sollte.
Die Mitteilungsverpflichtung besteht für bestimmte selbständige Tätigkeiten, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird sowie für Vermittlungsleistungen. Weiters sollen auch kaufmännische oder technische Beratungsleistungen im Inland der Mitteilungspflicht unterliegen. Um die mit der Mitteilungsverpflichtung einhergehenden Verwaltungslasten für die Unternehmen in Grenzen zu halten, sollen nur Zahlungen, die den Betrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen, gemeldet werden. Die Mitteilung soll grundsätzlich elektronisch erfolgen.
Änderungen im Körperschaftsteuergesetz:
Fehlende Empfängerbenennung: Im Bereich von Körperschaften können durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Wird seitens der Körperschaft die Empfängerbenennung unterlassen und seitens der natürlichen Person die Zahlung nicht erklärt, kann so eine bis zu 50%ige Besteuerung durch die 25%ige Körperschaftsteuer „ersetzt“ werden. Um derartige Praktiken hintanzuhalten, ist es erforderlich, bei Körperschaften als Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängernennung nicht nur die Nichtabzugsfähigkeit, sondern auch noch eine zusätzliche Besteuerung eben dieser Zahlung vorzusehen. Diese soll als Zuschlag zur regulären Körperschaftsteuer ausgestaltet sein und somit auch in Verlustjahren, parallel zur Mindestkörperschaftsteuer, anfallen. Diese Maßnahme soll auch der Verhinderung von Korruption und Geldwäsche dienen.